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Rathaus

Beglaubigung von Unterschriften (öffentliche Beglaubigung)

Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen sind Notaren vorbehalten. Dazu gehören Willenserklärungen (z.B. Testamte) oder Erklärungen verfahrensrechtlichen Inhalts (z.B. Anmeldung zum Vereinsregister oder Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister). Hier wird die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift beglaubigt. Ebenso dürfen nur Notare Unterschriftsbeglaubigungen für Schriftstücke durchführen, die für die Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind.

Besonderheiten gelten bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift durch den Notar, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist: Hier muss die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden. Dies wird in dem Beglaubigungsvermerk festgehalten.

Die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften ist im badischen Rechtsgebiet des Landes Baden-Württemberg neben den Notaren und Notarinnen auch den Ratschreibern und Ratschreiberinnen der Gemeinden gestattet.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist.


Kosten/Leistung

Die Gebühr richtet sich nach der Kostenordnung.

Zugehörigkeit zu
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