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Rathaus

Wirtschaftserlaubnis (Vorübergehend auf Widerruf)

§ 12 Gaststättengesetz Gestattung

Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

Voraussetzungen

Die Gestattung wird auf Antrag erteilt. Voraussetzung hiefür ist, dass der besondere Anlass gegeben ist. Ob dieser vorliegt prüft die Gemeinde.

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